Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen uns, der Bonn-WAKU GmbH & Co. KG (im Folgenden Lieferer genannt) und unseren Kunden (im Folgenden Besteller genannt).
1.2. Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Angebote gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder Unternehmern (im Folgenden Besteller genannt). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit i. S. d. § 14 BGB handeln.
1.3. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden Ware genannt), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht. Entgegenstehende oder von den Bedingungen des Lieferers abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an. Der Lieferer widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführt und den Vertrag erfüllt.
1.5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige Geschäfte, bei denen nicht nochmals ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers Bezug genommen werden, sofern sie dem Besteller bei einem früheren vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.

2. Auftrag, Angebot, Angebotsunterlagen
2.1. Handelt es sich bei der Bestellung um ein Angebot gem. § 145 BGB, so kann der Lieferer dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. Nach Angebotsannahme bedürfen Änderungen und Ergänzungen der Schriftform.
2.2. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
2.3. Der Lieferer behält sich seine Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Bestellung an den Besteller übergeben hat, vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Lieferer erlaubt. Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bestellers nach Abschluss des Vertrags bedürfen der Schriftform. In diesem Falle ist der Lieferer zur Nachkalkulation des Auftrags unter Berücksichtigung der gewünschten Ergänzungen und Änderungen berechtigt.

3. Preise
3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung, Verpackung und Transportkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferers eingeschlossen. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenteile für Formen verständigen.
3.4. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der vom Besteller freigegebenen Ausfallmuster.
3.5. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3.6. Sofern wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn für uns nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Wir können dem Besteller in diesem Fall eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher er Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu erbringen oder Sicherheit in Höhe des Kaufpreises zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.7. Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten. Er ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder daraus ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Das Recht des Bestellers, im Wege einer Klage Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.

4. Lieferzeit, Verzug, Teilelieferung, Abrufaufträge
4.1. Der Beginn der vom Lieferer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen des Auftrags voraus. Weiter setzt die Einhaltung des Liefertermins durch den Lieferer voraus, dass der Besteller seine Vorleistungspflichten und/oder Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Verbindliche Liefertermine sind nur solche Termine, die auch explizit als verbindlich vereinbart worden sind.
4.2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
4.3. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare und unvermeidbare von außen einwirkende Ereignisse, die der Lieferer nicht zu vertreten hat und die auch bei Anwendung der äußerst zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten (höhere Gewalt, Pandemie), berechtigen den Lieferer, die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich nach Kenntnis über derartige Ereignisse und über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren. Führen die vorgenannten Ereignisse, ohne dass den Lieferer hierfür ein Verschulden trifft, nicht nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis, sondern zur Unmöglichkeit der Leistung, so ist sowohl der Lieferer als auch der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4. Wenn eine vom Lieferer angegebene Lieferfrist aus Gründen überschritten wird, die der Lieferer zu vertreten hat, tritt der Verzug erst nach Ablauf einer erfolglos durch den Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Die dem Besteller zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen in Ziffer 9. Haftung.
4.5. Der Besteller ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin die bestellte Ware abzunehmen.
4.6. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
4.7. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser sich gemäß Ziffer 4.4. im Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.
4.8. Sofern der Lieferer zur Vorleistung verpflichtet ist, ist er berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn für den Lieferer nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesem Fall kann er dem Besteller auch eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit in Höhe der Gegenleistung zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.9. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
4.10. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

5. Gefahrenübergang, Transport, Verpackung und Verpackungskosten
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung „ab Werk“, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.
5.3. Mehrwegverpackungen, Paletten und Behälter bleiben unser Eigentum und sind uns vom Besteller unverzüglich spesenfrei zurückzusenden. Andere Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.4. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
5.5. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware solange ausreichend zu versichern, wie unser Eigentumsvorbehalt gilt. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt – jedoch nicht verpflichtet -, die Ware für den Transport zum Besteller zu versichern und die hierdurch entstehenden Kosten zu berechnen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Ge-schäftsverbindung mit dem Besteller vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss. Eine Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nicht.
6.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware, Vereinnahmung des Kauferlöses aus der Weiterveräußerung, Verwendung/Verarbeitung der Ware oder der Einbringung der Ware in einen Gegenstand nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt:
6.1.1. Der Besteller tritt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Ware (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung der Ware bzw. Verarbeitung der Ware an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf uns nicht möglich, ist der Besteller nicht zur Weiterveräußerung berechtigt.
6.1.2. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Besteller gem. Ziffer 6.8. nicht von selbst erloschen ist oder wir die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerrufen. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.
6.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenom-men. Wird die Ware mit anderen, uns nicht ge¬hörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sa¬che im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen ver-arbeiteten Ge¬genständen zurzeit der Verarbeitung. Der Wert der Ware entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Für die durch Verarbei¬tung entstehende Sa¬che gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbe¬halt gelieferte Ware.
Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
6.4. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden bewegli¬chen Gegenständen un-trennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen ver¬mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Wert der Ware entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Erfolgt die Vermi¬schung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Mitei¬gentum über¬trägt. Der zu übertragende Miteigentumsanteil muss dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer entsprechen. Der untrennbaren Vermi¬schung der Ware steht die Verbindung gleich. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Mitei¬gentum für uns.
6.5. Wird die Ware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Ware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Ware im Miteigentum von uns steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums von uns entspricht. Wert der Ware ist der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Wird die Ware vom Besteller in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstandenen abtretbaren Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Ware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6.6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Ware einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.7. Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Besteller ist es untersagt, die Forderung gegen die Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit den Drittschuldnern ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
6.8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses und zur Verwendung oder zum Einbau der Ware von selbst, ohne dass wir die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der Ware ausdrücklich widerrufen müssen.
6.9. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Waren ist dem Besteller untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unver¬züglich schriftlich zu be¬nachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO er¬heben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außer¬gerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
6.10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Mängelhaftung
7.1. Unsere Haftung für Mängel setzt voraus, dass der Besteller seinen im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Waren, die zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab der Ablieferung der Ware beim Besteller, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Besteller hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Werktagen ab der Ablieferung der Ware beim Besteller schriftlich anzuzeigen sind.
7.2. Wir haften zunächst nach unserer Wahl im Rahmen der Nacherfüllung auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schadenersatz kann der Besteller nur im Rahmen der Bestimmungen der Ziffer 9. Gesamthaftung verlangen.
7.3. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mängelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
7.5. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7.6. Für reine Lohnarbeiten nach Zeichnung des Bestellers bzw. mit Werkzeugen oder Materialien des Bestellers haftet der Lieferer nur für sach- und fachgerechte Arbeit und Ausführung. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, die vom Besteller überlassenen Werkzeugen oder Materialien zu überprüfen.
7.7. Eine Haftung für Mängel übernimmt der Lieferer nicht bei Mängeln, infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung sowie ungeeigneter Betriebsmittel. Für Mängel infolge von übermäßiger Beanspruchung sowie nicht vom Lieferer zu vertretenden Gebäude- und Witterungs- und sonstigen Umwelteinflüssen nach Gefahrenübergang haftet der Lieferer nicht, sofern sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnliche Verwendung nicht zum Einsatz und den vorbezeichneten Einflüssen eignet.
7.8. Es wird keine Haftung übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht wurde. Der Besteller ist in jedem Falle verpflichtet, die Eignung unserer Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu prüfen.
7.9. Ohne unsere Zustimmung darf an der bemängelten Ware nichts geändert und diese auch nicht in Gebrauch genommen werden.

8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Zölle, Versicherung und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
8.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
8.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme sofort zur Zahlung fällig.
8.4. Für Bestellmengen, welche die in unserer jeweilig gültigen Preisliste festgesetzten Mindestmengen und/oder den festgesetzten Mindestauftragswert nicht erreichen, können wir einen Bearbeitungszuschlag berechnen.
8.5. Sofern wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn für uns nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Wir können dem Besteller in diesem Fall eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher er Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu erbringen oder Sicherheit in Höhe des Kaufpreises zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8.6. Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten. Er ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder daraus ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Das Recht des Bestellers, im Wege einer Klage Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.

9. Gesamthaftung
9.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird die Haftung für weitergehende Schäden, die nicht an der mangelhaften Ware selbst entstanden sind, ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder für den Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen, Kosten für eine Betriebsunterbrechung, Kosten für einen Produktionsausfall, Rückrufkosten oder Ersatz für entgangenen Gewinn verlangt.
9.2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Bestellers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, für die Haftung von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen durch uns beruhen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im Übrigen, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder ein Mangel arglistig von uns verschwiegen wurde.
9.3. Ebenso gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzten.
In diesem Falle ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10. Formen (Werkzeuge)
10.1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
10.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
10.3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremd-eigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
10.4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 10.3. und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

11. Materialbeistellungen
11.1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
11.2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

12. Schutzrechte
12.1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller gewährleistet, dass keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
12.2. Wird der Lieferer von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn der Besteller den Rechtsmangel im Sinne des § 276 BGB zu vertreten hat. Der Lieferer ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Bestellers irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
12.3. Die Freistellungspflicht des Bestellers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Lieferer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
12.4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Vertragsschluss.

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1. Sofern der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 74731 Walldürn; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Walldürn.
13.2. Für sämtliche vertraglichen Beziehungen mit dem Besteller gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (EGBGB). Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen und findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.